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Änderung § 65 FFG vom 01.01.2009
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§ 65 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 65 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Widerspruchsentscheidungen | |
(Text alte Fassung) (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine Entscheidungen. (2) Die Vergabekommission entscheidet über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen ihrer Unterkommissionen. (3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abgelehnt. | (Text neue Fassung) (1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat. (2) 1 Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes entscheidet vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 der Vorstand. 2 Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf § 19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. 3 Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4 Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 20 Absatz 2 entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. (3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Vergabekommission oder gegen Entscheidungen der Unterkommissionen entscheidet die Vergabekommission. (4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium. (5) 1 Entscheidungen über Widersprüche nach den Absätzen 1, 3 und 4, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. 2 Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen. |
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