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Änderung § 14 FFG vom 01.01.2009

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§ 14 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 14 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zweckbindung der Förderungsmittel


(Text alte Fassung)

Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.

(Text neue Fassung)

Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.