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Änderung § 15 FFG vom 01.01.2009

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§ 15 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 15 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Allgemeine Bestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 15 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen


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(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten hat.

(2)
Förderungshilfen werden für programmfüllende Filme gewährt, wenn



(1) Förderungshilfen werden für programmfüllende Filme gewährt, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Niederlassung im Inland hat und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,

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2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt ist,



2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist,

3. für Atelieraufnahmen Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen benutzt worden sind, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Sind vom Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung nach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit,

4. die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,

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5. der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist.

Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen unter der Auflage gewährt werden, dass inländische Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der jeweils hierfür entstehenden Kosten genutzt werden.

(3)
Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht Deutsche oder kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören.

(4)
Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland dies rechtfertigt.



5. der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat und

6. mindestens drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der Film ist
in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden;

b) das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;

c) die Handlung oder die Stoffvorlage ist deutsch, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

d) der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

e) die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage;

f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Lebensformen von Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen;

g) der Film setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens auf dokumentarische Art und Weise auseinander;

h) wenigstens eine Endfassung des Films ist in einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für Hörgeschädigte hergestellt.

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen unter der Auflage gewährt werden, dass inländische Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der jeweils hierfür entstehenden Kosten genutzt werden.

(2)
Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht Deutsche oder kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören.

(3)
Der Vorstand kann Ausnahmen von der Voraussetzung, dass der Film programmfüllend ist, sowie von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)