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Änderung § 17 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 17 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 4 vorliegt. Der Antrag ist bei Gemeinschaftsproduktionen (§ 16) oder bei Beteiligungen an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen (§ 16a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. Legt die antragstellende Person im Falle eines ablehnenden Bescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei entsprechender Durchführung des Vorhabens die genannten Voraussetzungen erfüllt sein werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 3 vorliegt. 2 Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 hat die FFA gegenüber der BAFA auf Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. 3 Der Antrag ist bei internationalen Koproduktionen (§ 16) oder bei internationalen Kofinanzierungen (§ 16a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. 4 Legt die antragstellende Person im Falle eines ablehnenden Bescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen. 5 Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, des § 16 oder des § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei entsprechender Durchführung des Vorhabens die genannten Voraussetzungen erfüllt sein werden. |
(3) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films enthält die Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2 nicht. |
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