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Änderung § 17a FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17a FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17a FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 17a FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17a Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben | |
(Text alte Fassung) (1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 1. bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt hat, 2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert und in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert beiträgt. | (Text neue Fassung) (1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat, 2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films a) in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert, b) in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert beiträgt. |
(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt. | |
(3) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung finanzieller Gemeinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist und der Rahmen der für finanzielle Gemeinschaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht überschritten wird. (4) Soweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt. (5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 überschreiten. | (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die FFA in Ausnahmefällen Förderungshilfen für Filme im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 16a gewähren, wenn 1. der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 10 vom Hundert beiträgt und 2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung internationaler Kofinanzierungen ausdrücklich vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen. (5) Soweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt. (6) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überschreiten. |
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