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Änderung § 41 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 41 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 41 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Text alte Fassung) § 41 Förderungshilfen | (Text neue Fassung)§ 41 Referenzförderung |
(1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Films mit einer Vorführdauer von höchstens 15 Minuten sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms Förderungshilfen, wenn der Film eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und ihm ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden zuerkannt worden ist oder er innerhalb von zwei Jahren nach der Freigabe und Kennzeichnung mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, dem Kurzfilmpreis der FFA, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis oder dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde oder einen gemäß Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmten Preis oder Festivalerfolg erhalten hat. Satz 1 gilt entsprechend bei Filmen mit einer Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich hierbei um den ersten Film dieser Länge handelt, bei welchem die Regisseurin oder der Regisseur die alleinige Regieverantwortung trägt oder wenn der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16 und 19 gelten entsprechend. (2) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuss gewährt, dessen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der berechtigten Filme verteilt werden. | (1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Förderungshilfen, wenn der Film nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 mindestens zehn Referenzpunkte erreicht. Bei Filmen mit mindestens 30 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte verdoppelt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Filmen mit einer Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm (§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16, 17a und 19 gelten entsprechend. (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Für die Auszeichnung mit dem Prädikat besonders wertvoll' der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhält ein Film zehn Referenzpunkte. (3) Preise und Erfolge bei Festivals im Sinne von Absatz 2 werden wie folgt berücksichtigt: 1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Punkten, 2. Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis oder dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis mit jeweils fünf Punkten. (4) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 3 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. Die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest. (5) Die Förderungshilfen werden als Zuschuss gewährt. Die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. |
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