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Änderung § 47 FFG vom 01.01.2009

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§ 47 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 47 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Förderungshilfen


(Text alte Fassung)

(1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderungshilfen an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Die Förderungshilfen werden nicht gewährt, wenn das Drehbuch von anderer Stelle gefördert wird.

(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu höchstens 25.000 Euro gewährt.
In besonderen Fällen kann ein Zuschuss bis zu 50.000 Euro gewährt werden.

(3) Die FFA
kann für die Fortentwicklung des Drehbuches weitere Förderungshilfen bis zu 30.000 Euro an den Hersteller gewähren.

(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderungshilfen bis zu 30.000 Euro an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2 In besonderen Fällen können Förderungshilfen bis zu 50.000 Euro gewährt werden.

(2) 1 Zur Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung
kann die FFA der Drehbuchautorin oder dem Drehbuchautor für einen programmfüllenden Film Förderungshilfen bis zu 10.000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2 Eine zusätzliche Förderung nach Absatz 1 ist zulässig.

(3) 1 Die Förderungshilfen nach
den Absätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. 2 Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht ausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen.

(4) Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1 und 2 werden als Zuschuss gewährt.

(5)
§ 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)