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Änderung § 50 FFG vom 01.01.2009

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§ 50 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 50 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Verwendung des Drehbuches


(Text neue Fassung)

§ 50 Verwendung


vorherige Änderung

Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a zu verwerten. Das Recht des Antragstellers, das Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.



(1) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.

(2) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 2 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Falle der Weiterentwicklung nur zur Herstellung eines Drehbuchs für einen programmfüllenden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken
zu verwerten, bleibt unberührt.