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Änderung § 52 FFG vom 01.01.2009

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§ 52 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 52 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Rückzahlung


(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind,

(Text alte Fassung)

2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,

(Text neue Fassung)

2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,

3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.