Tools:
Update via:
Änderung § 52 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 52 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 52 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 52 Rückzahlung | |
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind, | |
(Text alte Fassung) 2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist, | (Text neue Fassung) 2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist, |
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist. (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3039/al16509-0.htm