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Änderung § 65 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 65 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 65 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 65 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Widerspruchsentscheidungen | |
(Text alte Fassung) (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine Entscheidungen. | (Text neue Fassung) (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf die Einstufung als Kinderfilm im Sinne des § 14a Abs. 2 gestützt werden, entscheidet die Vergabekommission. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine Entscheidungen. |
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen ihrer Unterkommissionen. (3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abgelehnt. |
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