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Änderung § 66 FFG vom 01.01.2009

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§ 66 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 66 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Filmabgabe


(Text neue Fassung)

§ 66 Filmabgabe der Filmtheater


vorherige Änderung

(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt.



(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 125.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Jahresumsatz von bis zu 200.000 Euro 2,4 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz von über 200.000 Euro 3 vom Hundert.

(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.

(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, für die Berechnung der Miete oder Pacht ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)