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Änderung § 73 FFG vom 06.08.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 6. FFGÄndG am 6. August 2010 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 73 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.08.2010 geltenden Fassung | § 73 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) (1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2010 nach § 39 Abs. 4 abgerufen werden. (2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften durchgeführt. | (Text neue Fassung) (1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2010 nach § 39 Absatz 4 abgerufen werden. (2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften fortgesetzt. |
(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2008 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2009 berufenen Verwaltungsrates. Dies gilt entsprechend für die Vergabekommission und ihre Unterkommissionen. (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. | |
(5) Eine am 1. Januar 2009 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Abs. 3 oder § 8a Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt. (6) Die nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde. | (5) Eine am 1. Januar 2009 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt. (6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde. (7) Die §§ 67 und 67b gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004. Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt. Ergeben sich nach den in § 67 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der FFA nicht nachgefordert. (8) Die §§ 20, 25 und 66a gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2009. |
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