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Synopse aller Änderungen des FFG am 06.08.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. August 2010 durch Artikel 1 des 6. FFGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2010 geltenden Fassung
FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

1. Kapitel Filmförderungsanstalt
    1. Abschnitt Errichtung, Aufgaben
       § 1 Filmförderungsanstalt
       § 2 Aufgaben der FFA
    2. Abschnitt Organe, ständige Kommissionen
       § 3 Organe der FFA
       § 4 Vorstand
       § 5 Präsidium
       § 6 Verwaltungsrat
       § 7 Vergabekommission
       § 8 Zusammensetzung der Vergabekommission
       § 8a Unterkommissionen
       § 9 Befangenheit
    3. Abschnitt Satzung, Haushalt, Aufsicht
       § 10 Satzung, Geschäftsordnungen
       § 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung
       § 12 Rechnungslegung
       § 13 Aufsicht
2. Kapitel Filmförderung
    1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
       § 14 Zweckbindung der Förderungsmittel
       § 14a Begriffsbestimmungen
       § 15 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
       § 16 Internationale Koproduktionen
       § 16a Internationale Kofinanzierung
       § 17 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
       § 17a Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben
       § 18 Herstellung der Kopien
       § 19 Nicht förderungsfähige Filme
       § 20 Sperrfristen
       § 21 Archivierung
    2. Abschnitt Förderung der Filmproduktion
       1. Unterabschnitt Referenzfilmförderung
          § 22 Referenzfilmförderung
          § 23 Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten
          § 24 Antrag
          § 25 Zuerkennung
          § 26 Auszahlungsgrundsätze
          § 27 (weggefallen)
          § 28 Verwendung
          § 29 Rückzahlung
          § 30 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 31 Bürgschaften
       2. Unterabschnitt Projektfilmförderung
          § 32 Förderungshilfen
          § 33 Antrag
          § 34 Eigenanteil des Herstellers
          § 35 Bewilligungsbescheid
          § 36 Förderungszusage
          § 37 Auszahlungsgrundsätze
          § 38 Schlussprüfung
          § 39 Rückzahlung
          § 40 (weggefallen)
       3. Unterabschnitt Förderung von Kurzfilmen
          § 41 Referenzförderung
          § 42 Antrag
          § 43 (weggefallen)
          § 44 Zuerkennung, Auszahlung
          § 45 Verwendung
          § 46 Rückzahlung
       4. Unterabschnitt Förderung von Drehbüchern
          § 47 Förderungshilfen
          § 48 Antrag
          § 49 Auszahlung
          § 50 Verwendung
          § 51 Schlussprüfung
          § 52 Rückzahlung
    3. Abschnitt Förderung des Absatzes
       § 53 Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen
       § 53a Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen
       § 53b Projektförderung der Videowirtschaft
       § 54 Antrag
       § 55 Auszahlung und Rückzahlung
    4. Abschnitt Förderung des Filmabspiels
       § 56 Förderungshilfen
       § 56a Förderung von Videotheken
       § 57 Antrag
       § 58 Auszahlung, Rückzahlung
    5. Abschnitt Sonstige Förderungsmaßnahmen
       § 59 Förderung der Weiterbildung
       § 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation
       § 61 Antrag
       § 62 Rückzahlung
    6. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 63 Verfahrensregelungen
       § 64 Entscheidungszuständigkeiten
       § 65 Widerspruchsentscheidungen
3. Kapitel Finanzierung, Verwendung der Mittel
    1. Abschnitt Finanzierung
       § 66 Filmabgabe der Filmtheater
       § 66a Filmabgabe der Videowirtschaft
       § 66b Rechtsbehelfe gegen Bescheide
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 67 Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts und sonstige Zuwendungen
(Text neue Fassung)

       § 67 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen
    2. Abschnitt Verwendung der Einnahmen
       § 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 67b Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts


       § 67b Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter
       § 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
       § 68a Verwendung für sonstige Aufgaben
       § 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates
4. Kapitel Auskünfte
    § 70 Auskünfte
    § 71 Förderungsbericht
    § 72 (weggefallen)
5. Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 73 Übergangsregelungen
    § 74 (aufgehoben)
    § 75 Beendigung der Filmförderung
    § 76 (weggefallen)
    § 77 (Inkrafttreten)

§ 20 Sperrfristen


(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Die Sperrfristen betragen jeweils:

1. für die Bildträgerauswertung sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 neun Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung oder, wenn gegenüber der FFA schriftlich eine entsprechende Zustimmung des betroffenen Programmanbieters im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen wird, sechs Monate ab regulärer Erstaufführung;



2. für die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 neun Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung oder, wenn gegenüber der FFA schriftlich eine entsprechende Zustimmung des betroffenen Programmanbieters im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen wird, sechs Monate ab regulärer Erstaufführung;

3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung;

4. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen durch Beschluss folgendermaßen verkürzen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung;



1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung;

2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate nach regulärer Erstaufführung;

3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.

(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefällen auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen Beschluss die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen folgendermaßen verkürzen:

1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung;

2. für die Fernsehauswertung und die Auswertung durch unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung; für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernsehveranstalters des privaten Rechts hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.

(4) Der Antrag auf Sperrfristverkürzung nach den Absätzen 2 und 3 kann erst nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Filmtheaterauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und der Film im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. Die Verkürzung der Sperrfrist auf zwölf Monate bedarf eines Präsidiumsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit. Näheres wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt.

(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förderungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung.



§ 25 Zuerkennung


(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand der FFA nach Maßgabe der Haushaltslage der FFA bis zu 70 vom Hundert des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.

(3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen ist mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können, zu verbinden, um sicherzustellen, dass

1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,

2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, abhängig gemacht wird,

3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert wird,

4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt,

5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat,

6. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen zulassen,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte,



7. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Absatz 5 Satz 2 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte,

8. der Hersteller versichert, dass kein Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem neuen Film stattfindet, oder der Hersteller nachweist, dass er bei einem solchen Auslandsverkauf einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet; der Beitrag beträgt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse.



§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft


(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Videoabrufdiensten verwerten.

(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Nettoumsatz bis zu 30.000.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60.000.000 Euro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz von über 60.000.000 Euro 2,3 vom Hundert.

(4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(5) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.

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(6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unbeschadet von Beiträgen und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67.



(6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unbeschadet von Abgaben und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
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§ 67 Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts und sonstige Zuwendungen




§ 67 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beiträge und sonstigen Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts werden mit der FFA vereinbart. Die Beiträge sind nach Maßgabe des § 67b zu verwenden.

(2)
Die Beiträge und sonstigen Leistungen von Anbietern, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten Programmangebots im Wege individueller Zugriffsdienste gegen Entgelt bereitstellen, werden durch Vereinbarung mit der FFA geregelt.

(3) Die Beiträge von Programmvermarktern,
die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen entgeltliche Programmangebote nach den Absätzen 1 und 2 mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, und über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheiden, werden durch Vereinbarung mit der FFA geregelt.

(4)
Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.



(1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 vom Hundert ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen. Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.

(2) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme
privaten Rechts haben eine Filmabgabe zu leisten. Diese beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

von weniger als 10 vom Hundert 0,15 vom Hundert

von mindestens 10, aber weniger als 18 vom Hundert 0,35 vom Hundert

von mindestens 18, aber weniger als 26 vom Hundert 0,55 vom Hundert

von mindestens 26, aber weniger als 34 vom Hundert 0,75 vom Hundert

von mindestens 34 vom Hundert 0,95 vom Hundert

der Nettowerbeumsätze
des vorletzten Jahres.

(3)
Die Veranstalter von Bezahlfernsehen haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 vom Hundert ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dies gilt auch für Anbieter, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten Programmangebots im Wege individueller Zugriffsdienste gegen Entgelt bereitstellen. Für Programmvermarkter, die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen entgeltliche Programmangebote nach Satz 1 oder Satz 2 mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, und über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheiden, gilt Satz 1 ab dem 1. Januar 2009 entsprechend.

(4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 vom Hundert beträgt. Veranstalter und Anbieter von Programmangeboten nach den Absätzen 2 und 3, deren Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als 750.000 Euro beträgt, sind von der Abgabe befreit. § 66 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Filmabgabe ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die FFA zu zahlen. Die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Einzelheiten der Leistungserbringung
werden in Abkommen mit der FFA festgestellt. Hierbei können über die sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Die Fernsehveranstalter können bis zu 50 vom Hundert ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten.

(6)
Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
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§ 67b Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts




§ 67b Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beiträge nach § 67 Abs. 1, 2 und 3 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.

(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter privaten Rechts können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Beiträge nach Absatz 1 für hoch qualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektfilmförderung und die Drehbuchförderung verwendet werden.



(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe nach § 67 Absatz 1, 2 und 3 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.

(2) Die Fernsehveranstalter können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Abgaben nach Absatz 1 für hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektfilmförderung und die Drehbuchförderung verwendet werden.

§ 70 Auskünfte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muss der FFA, wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder die Ausnahme nach § 66a Abs. 1 Satz 2 greift.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere



(1) 1 Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muss der FFA, wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. 2 Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 und § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder die Ausnahme nach § 66a Abs. 1 Satz 2 greift.

(2) 1 Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere

1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,

2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten; dabei sind die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen auszuweisen,

3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben,

4. auf die bei einem Auslandsverkauf der Rechte an einem nach diesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenzfilm erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films gezahlten Beiträge,

5. auf die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme.

vorherige Änderung nächste Änderung

Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und nach Maßgabe der Anforderung der FFA oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 5 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen. Abweichend von der in Satz 1 bestimmten Schriftform, kann die FFA bestimmen, dass die Auskünfte der Filmtheater, die über elektronische Kassensysteme verfügen, elektronisch zuzuliefern sind.



2 Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und nach Maßgabe der Anforderung der FFA oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3) 1 Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt schriftlich und kostenfrei zu erteilen. 2 Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 5 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen. 3 Abweichend von der in Satz 1 bestimmten Schriftform, kann die FFA bestimmen, dass die Auskünfte der Filmtheater, die über elektronische Kassensysteme verfügen, elektronisch zuzuliefern sind.

(4) Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind zur Überprüfung der nach Absatz 2 gemachten Angaben befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen.

(5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.

(6) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die FFA die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderungshilfen zurückverlangen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelangaben an die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ohne Nennung des Namens der auskunftspflichtigen Person zulässig. Einzelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im Inland oder einem Land dürfen veröffentlicht werden.



(8) 1 Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelangaben an die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ohne Nennung des Namens der auskunftspflichtigen Person zulässig. 2 Einzelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im Inland oder einem Land dürfen veröffentlicht werden.

§ 73 Übergangsregelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2010 nach § 39 Abs. 4 abgerufen werden.

(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften durchgeführt.



(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2010 nach § 39 Absatz 4 abgerufen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2008 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2009 berufenen Verwaltungsrates. Dies gilt entsprechend für die Vergabekommission und ihre Unterkommissionen.

(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.

vorherige Änderung

(5) Eine am 1. Januar 2009 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Abs. 3 oder § 8a Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt.

(6) Die nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde.



(5) Eine am 1. Januar 2009 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt.

(6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde.

(7) Die §§ 67 und 67b gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004. Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt. Ergeben sich nach den in § 67 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der FFA nicht nachgefordert.

(8) Die §§ 20, 25 und 66a gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2009.