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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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6. Abschnitt - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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2. Kapitel Filmförderung
6. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 63 Verfahrensregelungen
(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen, an im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen, an die Auszahlung von Förderungshilfen sowie an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.
(2) Richtlinien nach diesem Gesetz werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 64 Entscheidungszuständigkeiten
(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55) und der Förderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58), soweit die Entscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft.
(2) 1Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt. 2Der Vorstand entscheidet ferner über Maßnahmen nach § 2, die ihm vom Präsidium übertragen wurden, und über Projektfördermaßnahmen nach § 32 Absatz 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 600.000 Euro, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind. 3Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den §§ 22, 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstandes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 65 Widerspruchsentscheidungen
(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.
(2) 1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes entscheidet vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 der Vorstand. 2Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf § 19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. 3Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 20 Absatz 2 entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
(3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Vergabekommission oder gegen Entscheidungen der Unterkommissionen entscheidet die Vergabekommission.
(4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium.
(5) 1Entscheidungen über Widersprüche nach den Absätzen 1, 3 und 4, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
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