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Änderung § 1 BinSchÜbertragungsV vom 04.06.2016

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§ 1 BinSchÜbertragungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 BinSchÜbertragungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 34 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Eder- und Diemeltalsperre


(Text alte Fassung)

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.

 

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