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Änderung § 1 BinSchÜbertragungsV vom 04.06.2016
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§ 1 BinSchÜbertragungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 1 BinSchÜbertragungsV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 34 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Eder- und Diemeltalsperre | |
(Text alte Fassung) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen. | (Text neue Fassung) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen. |
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