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I. - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)

G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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Artikel 4 Übergangs- und Schlußvorschriften

I. Auflösung der Rechtsvorgänger Vermögensübergang

§ 1



Die Reichsknappschaft ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.


§ 2



(1) Das Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) der Reichsknappschaft geht mit ihrer Auflösung auf die Bundesknappschaft mit der Maßgabe über, daß das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Rentenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Rentenversicherung und das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Krankenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Krankenversicherung zuzuführen ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für unübertragbare Rechte und solche, deren Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist.


§ 3



(1) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach § 2 dieses Artikels in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt entsprechend für Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Sprengelärzten oder anderen Ärzten über die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden die Rechte des Gläubigers, besonders seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer anderen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.

(3) Dingliche Rechte an Grundstücken, Sachen und Rechten, die unter § 2 Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen, bleiben bestehen.


§ 4



Soweit die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften rechtsgeschäftliche Verfügungen über Vermögensrechte im Sinne von § 2 dieses Artikels getroffen haben, gelten sie als verfügungsberechtigt.


§ 5



Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.


§ 6



(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 2 dieses Artikels zum Vermögen der Bundesknappschaft, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Bundesknappschaft zu stellen. Der Antrag muß vom Vorsitzenden des Vorstands und von einem Mitglied der Geschäftsführung der Bundesknappschaft unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Bundesknappschaft gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts".

(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.


§ 7



(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechtsstreits.

(2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Bundesknappschaft bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dient.


§ 8



Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den übrigen Vermögensrechten der Reichsknappschaft erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.


§ 9



(1) Die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.

(2) Mit dem Tag der Auflösung gehen ihre Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) sowie ihre Verbindlichkeiten auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten zwischen dem Bund und den bisherigen Trägern der Knappschaftsversicherung aus dem Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Verbindlichkeiten des Bundes nach § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend.