Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)

V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

§ 4 Gleitende Arbeitszeit



(1) 1Wird den Beamtinnen und Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen zehn Stunden nicht überschreiten. 2Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese montags bis donnerstags sechs Stunden und freitags fünf Stunden ausschließlich der Ruhepausen nicht unterschreiten.

(2) 1Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrechnungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. 2Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. 3Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalendermonat (Gleittag) in Anspruch genommen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen bis zu fünf Gleittage zusammengefasst werden. 4Wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen, darf beim Ausgleich nach Satz 3 zusätzlich ein Brückentag in Anspruch genommen werden; Brückentage im Sinne dieser Verordnung sind der Freitag nach und der Montag vor einem gesetzlichen Wochenfeiertag.



 

Zitierungen von § 4 PostAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PostAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PostAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung
... und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist. ...