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§ 5 - Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)
V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Ruhepausen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. 3Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 4Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei Stunden nicht unterschreiten.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Zitierungen von § 5 PostAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PostAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PostAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung
... und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3078/a43194.htm