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Änderung § 2 PostAZV vom 01.01.2007

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§ 2 PostAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 PostAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch § 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V v. 15.12.2005 BGBl. I S. 3491
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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