Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2006 aufgehoben
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Erster Abschnitt - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß

1.
die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbessert wird,

2.
die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,

3.
die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4.
eine genetische Vielfalt erhalten wird.


Text in der Fassung des Artikels 194 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Zuchttier: ein Tier,

a)
das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),

b)
dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse, bei Pferden auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder

c)
das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier);

2.
Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit;

3.
Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes;

4.
Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden;

5.
Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;

6.
Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusammenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtprogramm durchführt;

7.
Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher Verbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien durchführt;

8.
Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;

9.
Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft;

10.
Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres;

11.
Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht;

12.
Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden;

13.
Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen;

14.
Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört;

15.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.



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