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Synopse aller Änderungen des SGB X am 24.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2024 durch Artikel 8d des OZGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB X.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
    Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Örtliche Zuständigkeit
       § 3 Amtshilfepflicht
       § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
       § 5 Auswahl der Behörde
       § 6 Durchführung der Amtshilfe
       § 7 Kosten der Amtshilfe
    Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
       Erster Titel Verfahrensgrundsätze
          § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
          § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
          § 10 Beteiligungsfähigkeit
          § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
          § 12 Beteiligte
          § 13 Bevollmächtigte und Beistände
          § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
          § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
          § 16 Ausgeschlossene Personen
          § 17 Besorgnis der Befangenheit
          § 18 Beginn des Verfahrens
          § 19 Amtssprache
          § 20 Untersuchungsgrundsatz
          § 21 Beweismittel
          § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
          § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
          § 24 Anhörung Beteiligter
          § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
       Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          § 26 Fristen und Termine
          § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 28 Wiederholte Antragstellung
       Dritter Titel Amtliche Beglaubigung
          § 29 Beglaubigung von Dokumenten
          § 30 Beglaubigung von Unterschriften
    Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
       Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 31 Begriff des Verwaltungsaktes
          § 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
          § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
          § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
          § 34 Zusicherung
          § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
          § 36 Rechtsbehelfsbelehrung
          § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
          § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
       Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
          § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
          § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
          § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
          § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
          § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
          § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
          § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
          § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen
       Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
          § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
    Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
       § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
       § 54 Vergleichsvertrag
       § 55 Austauschvertrag
       § 56 Schriftform
       § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden
       § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
       § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
       § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
       § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
    Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
       § 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
       § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
    Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
       § 64 Kostenfreiheit
       § 65 Zustellung
       § 66 Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
    Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
       § 67 Begriffsbestimmungen
    Zweiter Abschnitt Verarbeitung von Sozialdaten
       § 67a Erhebung von Sozialdaten
       § 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
       § 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken
       § 67d Übermittlungsgrundsätze
       § 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 67f Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung
       § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr
       § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
       § 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
       § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
       § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit
       § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
       § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
       § 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
       § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung
       § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
       § 77 Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 77a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
       § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
    Dritter Abschnitt Besondere Datenverarbeitungsarten
       §§ 78a bis 78c (aufgehoben)
       § 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf
       § 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag
    Vierter Abschnitt Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
       § 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
       § 81a Gerichtlicher Rechtsschutz
       § 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
       § 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
       § 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
       § 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
       § 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen
       § 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
       § 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
       § 84a (aufgehoben)
       § 85 Strafvorschriften
       § 85a Bußgeldvorschriften
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
    Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
       Erster Titel Allgemeine Vorschriften
          § 86 Zusammenarbeit
       Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
          § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit
          § 88 Auftrag
          § 89 Ausführung des Auftrags
          § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag
          § 91 Erstattung von Aufwendungen
          § 92 Kündigung des Auftrags
          § 93 Gesetzlicher Auftrag
          § 94 Arbeitsgemeinschaften
          § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
          § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen
       Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
          § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte
          § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
          § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
          § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs
          § 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger
          § 101a Mitteilungen der Meldebehörden
    Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
       § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
       § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
       § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
       § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
       § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
       § 107 Erfüllung
       § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
       § 109 Verwaltungskosten und Auslagen
       § 110 Pauschalierung
       § 111 Ausschlussfrist
       § 112 Rückerstattung
       § 113 Verjährung
       § 114 Rechtsweg
    Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
       § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
       § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
       § 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
       § 118 Bindung der Gerichte
       § 119 Übergang von Beitragsansprüchen
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 120 Übergangsregelung
    Anlage (zu § 78a)
(heute geltende Fassung) 

§ 67a Erhebung von Sozialdaten


(1) 1 Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. 3 § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2 Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden



(2) 1 Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2 Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. 3 Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn

a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,

b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und

c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,

2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn

a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder

b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.



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§ 67f (neu)




§ 67f Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, ist die Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn nach Wahl der betroffenen Person

1. die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis elektronisch vorliegt und ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden kann, oder

2. die betroffene Person den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.

2 Nachweise sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. 3 Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung zuständige Behörde oder eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten. 4 Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis auszustellen.

(2) 1 Hat sich die betroffene Person für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis der betroffenen Person bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn

1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und

2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften bei der betroffenen Person erheben dürfte.

2 Die in Absatz 1 Satz 3 zweite Alternative genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung zuständige Stelle übermitteln. 3 Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. 4 Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. 5 § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.

(3) 1 Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum Identifikationsnummerngesetz aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze der betroffenen Person und zum Abruf des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. 2 Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. 3 Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten verarbeiten.

(4) 1 Bevor die für die Entscheidung zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, hat die betroffene Person im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. 2 Die betroffene Person kann entscheiden, ob der Nachweis für das Verwaltungsverfahren verwendet werden soll.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 trägt die nachweisanfordernde Stelle.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 77a (neu)




§ 77a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe


vorherige Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.

(2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.

(3) Bei der Verarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen.