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Änderung § 22a DesignG vom 25.05.2018

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§ 22a DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 22a DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
 

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§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Datenschutz


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1 Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. die Rechte auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

 

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