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Änderung § 2 Bedarfsgegenständeverordnung vom 14.05.2008

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Lebensmittelbedarfsgegenstände:

Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;

2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte

a) unbeschichtete Zellglasfolien,

b) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung,

(Text neue Fassung)

c) beschichtete Zellglasfolien mit einer Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,

jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;

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3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten jedoch nicht:

a) Zellglasfolien,

b) Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk,

c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind,

d) Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff,

e) Ionenaustauscherharze,

f) Silikone;




3. bis 3c. (aufgehoben)

4. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;

5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Lebensmittelbedarfsgegenstände,

b)
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

c)
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und

die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten hergestellt sind.



a) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

b)
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und

die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind;

6. Babyartikel:

vorherige Änderung

jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen.



jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen;

7. Druckfarben: Druckfarben oder Drucklacke, die in einem Druck- oder Lackierverfahren auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aufgetragen werden;

8. bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände: Lebensmittelbedarfsgegenstände, die unter Verwendung von Druckfarben hergestellt sind;

9. Nanomaterialien: Materialien in Druckfarben,

a) die natürlichen Ursprungs sind, bei Herstellungsprozessen anfallen oder gezielt hergestellt werden,

b) die Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthalten und

c) bei denen mindestens 50 Prozent der Partikel bezogen auf die Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von einem bis 100 Nanometer aufweisen;

10. Partikel: ein sehr kleines Teilchen einer Substanz mit definierten physikalischen Grenzen;

11. Agglomerat: eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist;

12. Aggregat: ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln;

13. Verwendung von Stoffen in Druckfarben: Das planvolle Benutzen von Stoffen zur Herstellung von Druckfarben, die zumindest einem der folgenden Verwendungszwecke dienen: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive.

Zubereitungen zum Einfärben von Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie Dekorfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik oder Glas, die in einem Brennverfahren aufgebracht werden, sind keine Druckfarben im Sinne des Satzes 1 Nummer 7. Als Nanomaterialien im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 gelten auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen kleiner als ein Nanometer.


(heute geltende Fassung)