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Änderung § 6 Bedarfsgegenständeverordnung vom 14.05.2008

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Höchstmengen


1 Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. 1 Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung, wenn sie die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten, wobei die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen zu berücksichtigen sind. 2 Ist für einen Stoff in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist;

(Text neue Fassung)

2. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

3. in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

vorherige Änderung

4. in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen.



4. in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen,

5. Lebensmittelbedarfsgegenstände, auf die Lacke oder Beschichtungen aufgebracht worden sind, die den in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 6) festgesetzten Anforderungen an die Migration von 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan nicht entsprechen.


2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht.




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