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Änderung Anlage 4 Bedarfsgegenständeverordnung vom 08.07.2008
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Anlage 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.07.2008 geltenden Fassung | Anlage 4 n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1138 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 4 (zu § 5) Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen | |
Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Verfahren 1 | 2 | 3 | |
(Text alte Fassung) 1. | Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elastomeren oder Gummi | Verfahren, die bewirken, daß aus den Saugern N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweisbar sind. | (Text neue Fassung) 1. | a) Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elasto- meren oder Gummi b) Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestim- mungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird | Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfs- gegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in An- lage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweis- bar sind 2. | Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem mensch- lichen Körper in Berührung zu kommen, insbeson- dere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brust- beutel sowie Lederspielwaren | Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsge- genstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist. |
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