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Änderung § 10 Bedarfsgegenständeverordnung vom 22.10.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2010 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist. Die Erklärung muss vom Hersteller oder dem für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen ausgestellt sein und die Angaben nach Maßgabe der Anlage 12 enthalten. Der Hersteller oder der für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortliche hat den zuständigen Behörden auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Lebensmittelbedarfsgegenstände den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Diese Unterlagen umfassen die ermittelten Ergebnisse und eine Beschreibung der Prüfbedingungen, Berechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, dem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Einführers,



(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, dem in der Europäischen Union ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Herstellers und, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, auch des Einführers,

2. Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,

3. Datum der Erstellung der Erklärung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die Höchstmengen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), von ihm auf Lebensmittel übergehen dürfen, einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.



Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.


(3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.

(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen.

vorherige Änderung

 


(5) Die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 bezeichneten Materialien und Gegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 genannte schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/213 entspricht.

(heute geltende Fassung)