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Änderung Anlage 11 Bedarfsgegenständeverordnung vom 24.02.2016
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Anlage 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung | Anlage 11 n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 11 (zu § 10a) | |
1. Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse: Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werden. 2. Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben: | | Piktogramm | Schriftliche Angaben 1 | 2 | 3 | 4 a) | Obermaterial Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist | | Obermaterial b) | Futter und Decksohle Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuhwerkes ausmachen | | Futter und Decksohle c) | Laufsohle Unterer Teil des Schuherzeugnisse, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist | | Laufsohle 3. Begriffsbestimmung der Materialien von Schuhbestandteilen mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben: | | Piktogramm | Schriftliche Angaben 1 | 2 | 3 | 4 a) | Leder Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach § 10a Abs. 1 der Ausdruck 'Volleder' verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind. | | Leder | Beschichtetes Leder Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist | | Beschichtetes Leder b) | Natürliche und synthetische Textilien | |
(Text alte Fassung) Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes fallen. | | Textil | (Text neue Fassung) Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) fallen. | | Textil |
c) | Sonstiges Material | | Sonstiges Material |
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