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Änderung Anlage 11 Bedarfsgegenständeverordnung vom 15.02.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
Anlage 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2008 BGBl. I S. 154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 11 (zu § 10a)


1. Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse:

(Text alte Fassung)

Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben zu werden.

(Text neue Fassung)

Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werden.

2. Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:


| | Piktogramm | Schriftliche Angaben

1 | 2 | 3 | 4

a) | Obermaterial

Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist |
Piktogramm Obermaterial (BGBl. 1998 I S. 35)
| Obermaterial

b) | Futter und Decksohle

Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuhwerkes ausmachen |
Piktogramm Futter und Decksohle (BGBl. 1998 I S. 35)
| Futter und Decksohle

c) | Laufsohle

Unterer Teil des Schuherzeugnisse, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist |
Piktogramm Laufsohle (BGBl. 1998 I S. 35)
| Laufsohle


3. Begriffsbestimmung der Materialien von Schuhbestandteilen mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:


| | Piktogramm | Schriftliche Angaben

1 | 2 | 3 | 4

a) | Leder

Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach § 10a Abs. 1 der Ausdruck 'Volleder' verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind. |
Piktogramm Leder (BGBl. 1998 I S. 36)
| Leder

| Beschichtetes Leder

Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist |
Piktogramm Beschichtetes Leder (BGBl. 1998 I S. 36)
| Beschichtetes Leder

b) | Natürliche und synthetische Textilien

Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes fallen. |
Piktogramm Textil (BGBl. 1998 I S. 36)
| Textil

c) | Sonstiges Material |
Piktogramm Sonstiges Material (BGBl. 1998 I S. 36)
| Sonstiges Material



 (keine frühere Fassung vorhanden)