Änderung Anlage 5 Bedarfsgegenständeverordnung vom 08.07.2008

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Anlage 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.07.2008 geltenden Fassung
Anlage 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1107

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen



Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Stoffe | Höchstmenge

1 | 2 | 3 | 4

1. | Bedarfsgegenstände aus Vinylchlorid- polymerisaten | monomeres Vinylchlorid | 1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand

2. | Spielwaren | frei verfügbares Benzol | 5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren

3. | Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von Lebensmitteln | Pentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol | 0,05 Milligramm je Kilogramm Holz

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

4. | Luftballons aus Natur- oder
Synthesekautschuk | a) N-Nitrosamine
b) in N-Nitrosamine umsetzbare
Stoffe | a) 0,05 Milligramm je Kilogramm
Luftballon
b) 1,0 Milligramm je Kilogramm
Luftballon




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