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Änderung Anlage 7 Bedarfsgegenständeverordnung vom 08.07.2008
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Anlage 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.07.2008 geltenden Fassung | Anlage 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1107 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 7 (zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen | |
Lfd. Nr. | Erzeugnis | Warnhinweis | Stelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist 1 | 2 | 3 | 4 1. | Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen | 'Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!' | Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosol- packung(en) | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 2. | Luftballons | Zum Aufblasen eine Pumpe ver- wenden!' | Verpackung und Verpackung ein- zelner Verpackungen |
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