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Änderung Anlage 7 Bedarfsgegenständeverordnung vom 08.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.07.2008 geltenden Fassung
Anlage 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1107

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 7 (zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen



Lfd. Nr. | Erzeugnis | Warnhinweis | Stelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist

1 | 2 | 3 | 4

1. | Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen | 'Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!' | Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosol- packung(en)

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

2. | Luftballons | „Zum Aufblasen eine Pumpe ver-
wenden!' | Verpackung und Verpackung ein-
zelner Verpackungen


 
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