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Änderung Anlage 14 Bedarfsgegenständeverordnung vom 24.06.2023
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Anlage 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung | Anlage 14 n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 14 | |
Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 enthalten die folgenden Informationen: Spalte 1 (Bezeichnung des Stoffes): Chemische Bezeichnung Spalte 2 (CAS-Nr.): Chemical Abstracts Service-Nummer Spalte 3 (REF-Nr.): EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer Spalte 4 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer Spalte 5 (Verwendungszweck): Verwendung als - I: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe (Stoffe, die zur Herstellung von Makromolekülen (Polymeren) polymerisiert oder zur Modifizierung natürlicher oder künstlich hergestellter Makromoleküle (Polymere) verwendet werden); - II: Farbmittel (farbgebende Substanzen (Pigmente und Farbstoffe)); - III: Lösungsmittel (Flüssigkeiten, die andere Stoffe zu lösen vermögen, ohne sich selbst oder den gelösten Stoff dabei chemisch zu verändern); - IV: Additive (Stoffe, die verwendet werden, um eine technische Wirkung während des Druck- oder Lackierverfahrens oder im Enderzeugnis zu erzielen. Dazu gehören nicht Additive, die für Pigmente verwendet werden); - V: Photoinitiatoren (Additive, die durch Bestrahlung in freie Radikale oder Ionen überführt werden und eine chemische Reaktion starten). Spalte 6 (SMG [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des betreffenden Stoffes pro Kilogramm Lebensmittel. Falls 'NN' angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels. Spalte 7 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert in Tabelle 3 festgelegt ist. Spalte 8 (Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen): Andere Beschränkungen als die in Spalte 6 und 7 in Verbindung mit Tabelle 3 genannten sowie Spezifikationen und Reinheitsanforderungen. Tabelle 1 Verzeichnis der Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder anderen Additive (zu § 4 Absatz 5, 6 und 7, § 8 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6) (Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.) Tabelle 2 Verzeichnis der Pigmente, die zusätzlich zu Tabelle 1 bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz 9, § 8 Absatz 5 Satz 1) (Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.) Tabelle 3 Gruppengrenzwerte (zu § 8 Absatz 5 Satz 1) Tabelle 3 enthält die folgenden Informationen: Spalte 1 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert gemäß Tabelle 1 Spalte 7 festgelegt ist. Spalte 2 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer gemäß Tabelle 1 Spalte 4 Spalte 3 (SMG (T) [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des Gesamtgehalts der angegebenen Substanz(en) der Stoffgruppe pro Kilogramm Lebensmittel. Falls 'NN' angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels. Spalte 4 (Gruppengrenzwert-Spezifikation): Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht für die Angabe des Ergebnisses zu Grunde gelegt wird. (Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.) Tabelle 4 Weitere Grenzwerte für bestimmte Stoffe (zu § 8 Absatz 5 Satz 2) (Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.) |
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