Änderung Anlage 4 Bedarfsgegenständeverordnung vom 14.08.2010

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Anlage 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
Anlage 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1138
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 5) Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen



Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Verfahren

1 | 2 | 3

1. | a) Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elasto-
meren oder Gummi
b) Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk
für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestim-
mungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund
genommen wird | Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfs-
gegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine
umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer
Menge abgegeben werden, die mit einer in An-
lage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweis-
bar sind

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

2. | Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt
sind, nicht nur vorübergehend mit dem mensch-
lichen Körper in Berührung zu kommen, insbeson-
dere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder,
Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brust-
beutel sowie Lederspielwaren | Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsge-
genstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8
beschriebenen Methode nachweisbar ist.

(heute geltende Fassung) 
 



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