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Änderung § 10 Bedarfsgegenständeverordnung vom 10.06.2006
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2006 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 30.05.2006 BGBl. I 1279 |
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(Text alte Fassung) § 10 Kennzeichnung | (Text neue Fassung)§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten |
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. der Hinweis "Für Lebensmittel", ein anderer geeigneter Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das in der Anlage 8 aufgeführte Symbol, 2. die besonderen Bedingungen bei ihrer Verwendung, sofern solche zu beachten sind, 3. a) der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder b) die eingetragene Marke des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett, das sich auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache anzubringen. (3) Abweichend von Absatz 2 können die Angaben nach Absatz 1 1. bei Lebensmittelbedarfsgegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, in einem Begleitpapier enthalten sein, 2. auf einem Schild gut sichtbar in unmittelbarer Nähe des Lebensmittelbedarfsgegenstandes angebracht werden, bei Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 jedoch nur, wenn aus technischen Gründen eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht möglich ist. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können bei Lebensmittelbedarfsgegenständen entfallen, deren Zweckbestimmung, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist. (5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache begleitet sind, in der bescheinigt wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 aus Analysendaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit geregelt, über die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist. (6) In Anlage 9 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind. | (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vorbehaltlich des Satzes 3 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entsprechen. In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 auf Analysendaten oder theoretischen Berechnungen beruhende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen. (2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, dem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Einführers, 2. Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik, 3. Datum der Erstellung der Erklärung. Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die Höchstmengen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), von ihm auf Lebensmittel übergehen dürfen, einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten. (3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind. (4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen. |
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