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Änderung § 3 AP-mDBPolV vom 01.03.2008
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§ 3 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 3 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes | |
(Text alte Fassung) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschulabschluss dauert er drei Jahre und sechs Monate; er kann je nach Dauer des allgemein bildenden Unterrichts nach § 4 Abs. 3 um höchstens sechs Monate verkürzt werden. | (Text neue Fassung) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. |
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