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Änderung § 33 AP-mDBPolV vom 01.03.2008

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§ 33 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 33 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Experimentierklausel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann auf der Grundlage eines handlungsorientierten Curriculums für die Dauer von vier Jahren nach den folgenden Regelungen verfahren werden:

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann auf der Grundlage eines handlungsorientierten Curriculums bis zum 31. Dezember 2010 nach den folgenden Regelungen verfahren werden:

1. Leistungsnachweise sind während der Grundausbildung und der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung in jeweils mindestens sechs Handlungsfeldern der Bundespolizei zu erbringen. Leistungsnachweise sind sektorspezifische handlungsorientierte Aufgabenstellungen mit schriftlichen, mündlichen oder praktischen Elementen. Im übrigen gelten die §§ 6 und 7 entsprechend.

2. Während des Laufbahnlehrganges sind statt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten Leistungsnachweise gemäß Nummer 1 Satz 2 in vier Handlungssektoren der Bundespolizei (Verbandsaufgaben, bahnpolizeiliche Aufgaben, grenzpolizeiliche Aufgaben, Luftsicherheitsaufgaben einschließlich grenzpolizeilicher Aufgaben auf Flughäfen) zu erbringen. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.

3. In der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung sind statt der fachbezogenen schriftlichen Prüfungsarbeiten vier komplexe handlungsorientierte Aufgaben zu lösen. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 19 entsprechend.

4. Statt der mündlichen und praktischen Prüfungen (§ 25) erfolgt eine handlungsorientierte Prüfung in mindestens zwei Handlungsfeldern der Bundespolizei. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend.

(2) Die Ausbildungsleitung hat gleiche Bedingungen für die Ausbildung und Prüfung der von der Erprobung einer handlungsorientierten Ausbildung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sicher zu stellen.

(3) Die von der Erprobung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind umfassend über die abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten zu unterrichten.

vorherige Änderung

(4) Die Erprobung darf sich nur auf eine Ausbildungsklasse mit höchstens 25 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen.



(4) Die Erprobung darf sich nur auf zwei Ausbildungsklassen mit insgesamt höchstens 50 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen.

(5) Die Erprobung muss in ihren einzelnen Phasen wissenschaftlich begleitet werden. In einem Abschlussbericht sind die Ergebnisse darzustellen und wissenschaftlich zu bewerten.