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Änderung § 34 AP-mDBPolV vom 01.03.2008

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§ 34 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 34 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit nach dem 30. September 2001 und vor dem 31. Dezember 2001 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Ausbildungsabschnitt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt wird.