Tools:
Update via:
§ 25 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
| |
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
| |
§ 25 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der Sicherheitsuntersuchung beteiligten Person zu rechtfertigen, oder wird von einem Betroffenen das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der Befangenheit), so hat die betreffende Person
- 1.
- den Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung seinen Vertreter davon in Kenntnis zu setzen,
- 2.
- sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zunächst zu enthalten und
- 3.
- die Anordnungen des Direktors der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung seines Vertreters zu befolgen.
Text in der Fassung des Artikels 552 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 25 SUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 552 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
aktuell | vor 01.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 SUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 552 10. ZustAnpV Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 25 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 4, § 43 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 45 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3159/a173448.htm