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§ 26 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

§ 26 Nachweismittel



(1) Der Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte bedienen sich aller für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen, zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis der Unfallursachen (Nachweismittel). Sie dürfen nach Maßgabe des Satzes 1 insbesondere

1.
Auskünfte einholen,

2.
Zeugen, Sachverständige und andere für die Ermittlungen wichtige Personen befragen und schriftliche Äußerungen von ihnen einholen; Zeugen dürfen dabei auch unter Ausschluss von Personen, deren Interessen als für die Sicherheitsuntersuchung hinderlich gelten könnten, befragt werden,

3.
Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen beiziehen und einsehen, soweit nicht besondere Verwendungsbeschränkungen entgegenstehen.

(2) Bevollmächtigte Vertreter nach § 24 Absatz 1 und ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer sind verpflichtet, der Bundesstelle ihnen bekannte, für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderliche Tatsachen und Nachweismittel unaufgefordert mitzuteilen.

(3) Zeugen des Seeunfalls und der Vorgänge, die zu ihm geführt haben oder geführt haben können, sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Zeuge kann die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr eines gegen ihn gerichteten Seeamtsverfahrens nach Abschnitt 4 oder eines sonstigen erheblichen rechtlichen Nachteils aussetzen würde, der ihn oder einen in Satz 2 bezeichneten Angehörigen betrifft. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(4) Zeugen und Sachverständige sind auf Antrag nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen.





 

Frühere Fassungen von § 26 SUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 SUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 SUG Verarbeitung (vom 26.11.2019)
... nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall betroffenen ...
§ 53 SUG Bußgeldvorschriften (vom 01.06.2016)
... oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert, 3. entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt, 4. entgegen § 47 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 71 BEG IV Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... B und E" durch die Wörter „in Buchstabe B" ersetzt. 3. In § 26 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „eines gegen ihn gerichteten Seeamtsverfahrens nach Abschnitt 4 ...