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§ 31 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Werden innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tatsachen bekannt, nimmt die Bundesstelle von Amts wegen oder auf Antrag bevollmächtigter Vertreter nach § 24 Absatz 1 oder der in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen und Stellen das Verfahren wieder auf. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts gestellt werden. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das für den Sitz der Bundesstelle zuständige Oberverwaltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist unanfechtbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 22. November 2011 BGBl. I S. 2279 m.W.v. 1. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 31 SUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 SUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 SUG Zuständigkeit (vom 01.12.2011)
... den endgültigen Untersuchungsbericht. Sie hat ferner das Wiederaufnahmeverfahren nach § 31 in den Fällen des Absatzes 1 durchzuführen. (3) Die Untersuchungskammer ...
§ 35 SUG Übermittlung an öffentliche Stellen (vom 26.11.2019)
... der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 31 sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der Bundesstelle ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Artikel 6 13. SchSAV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... Wörter „des § 39 Nummer 1 SUG" und bb) die Angabe „(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)" durch die Angabe „(§ 50 Absatz 1, 2 und 4 SUG)", ... Wörter „des § 39 Nummer 2 SUG" und bb) die Angabe „(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)" durch die Angabe „(§ 50 Absatz 1, 2 und 4 SUG)" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... Seeamtsspruch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes ...
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