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§ 4 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2
Dieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Ermittlung und Auswertung der Ursachen von im Schiffsbetrieb auftretenden Seeunfällen seitens nachstehend bestimmter verantwortlicher Personen in der Seefahrt sowie für organisatorische Maßnahmen dieser Personen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 22. November 2011 BGBl. I S. 2279 m.W.v. 1. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 4 SUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 SUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SUG Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen (vom 01.12.2011)
... 1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Seeunfälle im Sinne von § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs ...
§ 7 SUG Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften (vom 01.12.2011)
... die Klassifikationsgesellschaft nach einem ihr bekannt gewordenen Seeunfall im Sinne des § 4 , der den Schiffskörper, die Maschinen, die Elektroeinrichtungen oder die Steuer-, Regel- und ...
§ 8 SUG Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften (vom 01.12.2011)
... dass die in § 7 genannte Klassifikationsgesellschaft nach einem Seeunfall im Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mitwirkung der Klassifikationsgesellschaft in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... B und D" durch die Angabe „Buchstaben B und E" ersetzt. 6. In § 4 werden die Wörter „schaden- oder gefahrverursachenden Vorkommnissen" durch das ... Satz 1 werden aa) in Nummer 1 die Wörter „Vorkommnisse im Sinne von § 4 " durch die Wörter „Seeunfälle im Sinne des § 4" ersetzt und ... im Sinne von § 4" durch die Wörter „Seeunfälle im Sinne des § 4 " ersetzt und bb) Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. der ... 8. In § 6 werden a) die Wörter „Vorkommnisse im Sinne des § 4 " durch die Wörter „Seeunfälle im Sinne des § 4" ersetzt und ... im Sinne des § 4" durch die Wörter „Seeunfälle im Sinne des § 4 " ersetzt und b) die Wörter „vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, ... geltenden Fassung" und b) die Wörter „Vorkommnis im Sinne von § 4 , das den Schiffskörper" durch die Wörter „Seeunfall im Sinne des § 4, ... 4, das den Schiffskörper" durch die Wörter „Seeunfall im Sinne des § 4 , der den Schiffskörper" ersetzt. 10. In § 8 werden die ... 10. In § 8 werden die Wörter „Vorkommnis im Sinne von § 4 " durch die Wörter „Seeunfall im Sinne von § 4" ersetzt. 11. ... im Sinne von § 4" durch die Wörter „Seeunfall im Sinne von § 4 " ersetzt. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
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