Tools:
Update via:
§ 9 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
| |
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
| |
§ 9 Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
(1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersuchung von Seeunfällen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen.
(2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Abschnitt dient ausschließlich folgenden Zwecken:
- 1.
- Ermittlung
- a)
- der Umstände der Seeunfälle,
- b)
- der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen, durch die es zu dem Seeunfall gekommen ist, und
- c)
- der Faktoren, die den Seeunfall begünstigt haben - einschließlich von Schwachstellen des Seesicherheitssystems -,
- 2.
- Herausgabe von Untersuchungsberichten und insbesondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung künftiger Seeunfälle sowie
- 3.
- im Interesse erhöhter Sicherheit Stärkung der maritimen Zusammenarbeit und Sicherheitspartnerschaft der für die Sicherheit Verantwortlichen.
Text in der Fassung des Artikels 148 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 9 SUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 148 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
aktuell | vor 01.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 SUG Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten (vom 26.11.2019)
... gesammelten Informationen in dem für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen Umfang nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus, soweit in ...
§ 19 SUG Untersuchungsstatus (vom 01.12.2011)
... Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur ...
§ 22 SUG Untersuchungsbefugnisse (vom 26.11.2019)
... nach Weisung des Untersuchungsführers, sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 im Benehmen mit der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, alle ... Hafen- oder Seeschifffahrtspersonals, soweit dies zur Erfüllung des Untersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. (2) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersuchungsführer ...
§ 24 SUG Teilnehmer am Untersuchungsverfahren (vom 01.12.2011)
... Teilnehmern ermöglicht, ihre für die Erfüllung des Untersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderliche Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten. (3) ...
§ 26 SUG Nachweismittel (vom 01.01.2025)
... bedienen sich aller für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen, zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis der Unfallursachen ... der Bundesstelle ihnen bekannte, für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderliche Tatsachen und Nachweismittel unaufgefordert mitzuteilen. (3) ...
§ 27 SUG Untersuchungsbericht (vom 01.12.2011)
... Dieser Untersuchungsbericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck nach § 9 Absatz 2. (2) Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über 1. die ...
§ 33 SUG Verarbeitung (vom 26.11.2019)
... machen, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizierenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... durch die Wörter „Seeunfall im Sinne von § 4" ersetzt. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „schaden- ... gesammelten Informationen in dem für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes aus, soweit in ... Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur ... des Untersuchungsführers, sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 im Benehmen mit der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, ... oder Seeschifffahrtspersonals, soweit dies zur Erfüllung des Untersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. (2) Der Direktor der Bundesstelle und die ... Teilnehmern ermöglicht, ihre für die Erfüllung des Untersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderliche Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten. (3) ... bedienen sich aller für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen, zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis der Unfallursachen ... der Bundesstelle ihnen bekannte, für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderliche Tatsachen und Nachweismittel unaufgefordert mitzuteilen. (3) ... Dieser Untersuchungsbericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck nach § 9 Absatz 2. (2) Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über 1. die ... und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizierenden ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 148 2. DSAnpUG-EU Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ... Wort „verarbeiten" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 9 in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3159/a44584.htm