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§ 13 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 13 Verwaltungs- und Amtshilfe
(1) Die Bundesstelle arbeitet mit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zusammen, soweit dies - insbesondere aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen - zweckmäßig erscheint.
(2) Die Bundesstelle kann insbesondere die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als Schiffssicherheitsbehörde, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Hilfe heranziehen, es sei denn, nach den konkreten Umständen ist nicht auszuschließen, dass der untersuchte Seeunfall durch deren Verhalten oder ein Verhalten von deren Bediensteten oder von Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter mitverursacht wurde.
(3) 1Die Bundesstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Dienststellen der Bundesländer Vereinbarungen über Organleihe in bestimmten Einzelfällen abschließen, Absprachen über die Heranziehung von Nachweismitteln und Untersuchungsergebnissen treffen oder sonst in der ihr geeignet erscheinenden Weise zusammenarbeiten. 2Die Vereinbarungen sind im Verkehrsblatt bekannt zu machen.
(4) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltungs- und Amtshilfe bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 22 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 13 SUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 22 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 16 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 322 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 SUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 SUG Zuständigkeit (vom 01.12.2011)
... verfügen und dürfen nicht der Bundesstelle oder einer der in § 13 Absatz 2 genannten Stellen oder dem Hersteller des Schiffes oder einem der Hersteller seiner Teile ...
Zitate in Änderungsvorschriften
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 16 BUK-NOG Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen (vom 06.06.2015)
... Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. (22) In § 13 Absatz 2 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. ...
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... (BGBl. I S. 2470)" durch die Angabe „§ 32" ersetzt. 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden aa) das Wort ... verfügen und dürfen nicht der Bundesstelle oder einer der in § 13 Absatz 2 genannten Stellen oder dem Hersteller des Schiffes oder einem der Hersteller seiner Teile ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 322 9. ZustAnpV Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
... In § 1 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 4, § 13 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 25 Abs. 2 und 3 erster Halbsatz, § 26 Abs. 3 und § 32 ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 22 WSVZuAnpG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" ...
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