§ 19 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

§ 19 Untersuchungsstatus


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt.

(2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interessen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 22. November 2011 BGBl. I S. 2279 m.W.v. 1. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 19 SUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 SUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... übernimmt sie die Erstattung der diesem anfallenden Kosten." 21. § 19 wird aufgehoben. 22. Nach § 18 werden folgende Unterabschnitte 4 bis 7 ... „Unterabschnitt 4 Durchführung der Sicherheitsuntersuchung § 19 Untersuchungsstatus (1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat ...


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