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§ 39 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

§ 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren



Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswertung der Ursachen von Seeunfällen in Bezug auf Inhaber von

1.
Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, und

2.
Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes erteilt wurden,

(Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungszeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer ausländischen Behörde oder für die Binnenschifffahrt ausgestellt sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.



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Frühere Fassungen von § 39 SUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 SUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 SUG Spruch des Seeamtes (vom 01.06.2016)
... auf Einstellung des Verfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 39 bis 41 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kostenentscheidung. (3) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Artikel 6 13. SchSAV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... die Wörter „von § 20 Nr. 1 SUG" durch die Wörter „des § 39 Nummer 1 SUG" und bb) die Angabe „(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)" ... die Wörter „von § 20 Nr. 2 SUG" durch die Wörter „des § 39 Nummer 2 SUG" und bb) die Angabe „(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)" ...

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden. § 20 Untersuchungsverfahren (1) Das Untersuchungsverfahren umfasst die gesamte ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ... Angabe „§ 50 Absatz 3" und b) in Satz 2 die Angabe „§§ 20 bis 23" durch die Angabe „§§ 39 bis 41" ersetzt.  ... 36. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 71 BEG IV Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... 4 wird aufgehoben. 5. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4. 6. § 53 wird § 39 und Absatz 1 wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das ...