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§ 41 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse
(1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschränken ist, so führt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unverzüglich eine Prüfung des Untersuchungsinteresses durch.
(2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buchstaben D oder E der Anlage enthaltenen internationalen Untersuchungsregelungen der Sachverhalt überprüft werden muss.
(3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden Anlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach Absatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so beantragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt, den Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von dem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu untersuchen.
(4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufsausübung für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt, so berichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über alle ihr bekannten Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, von dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen.
(5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung oder Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 22 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 41 SUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 22 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 552 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 322 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 SUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 SUG Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4 (vom 01.06.2016)
... soweit die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einen Antrag nach § 41 Absatz 3 gestellt hat. (2) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist ... dass er während der nächsten 30 Monate - oder bei Verdacht der Behörde nach § 41 Absatz 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten subjektiven ...
§ 49 SUG Spruch des Seeamtes (vom 01.06.2016)
... des Verfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 39 bis 41 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kostenentscheidung. (3) ...
Anlage SUG (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen (vom 22.03.2012)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen. § 22 Untersuchungsbefugnisse (1) Der Untersuchungsführer sowie die ... von Daten (1) Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach ... Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ... 27. In dem neuen § 42 werden a) in Absatz 1 die Angabe „§ 22 Abs. 3" durch die Angabe „§ 41 Absatz 3" und b) in Absatz 2 ... 41 Absatz 3" und b) in Absatz 2 aa) die Angabe „§ 22 Abs. 1" durch die Angabe „§ 41 Absatz 1", bb) die Angabe ... „§ 50 Absatz 3" und b) in Satz 2 die Angabe „§§ 20 bis 23" durch die Angabe „§§ 39 bis 41" ersetzt. ... folgende Nummern 1 und 1a ersetzt: „1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 322 9. ZustAnpV Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
... In § 1 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 4, § 13 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 25 Abs. 2 und 3 erster Halbsatz, § 26 Abs. 3 und § 32 Abs. 4 des ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 71 BEG IV Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... 4 bis 6 werden aufgehoben. 7. Die §§ 54 bis 56 werden die §§ 40 bis 42. 8. § 57 wird § 43 und wie folgt gefasst: „§ 43 ... In dem Klammerzusatz in der Überschrift werden die Wörter „, §§ 40 und 41 Absatz 2 " gestrichen. b) Die Buchstaben D und E werden ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 22 WSVZuAnpG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt. 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 552 10. ZustAnpV Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... § 17 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 25 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 4, § 43 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 45 Absatz 3, § 51 Absatz 4 sowie § 56 ...
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