§ 39 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 1a.
- entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung berührt oder verändert,
- 2.
- sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert oder
- 3.
- entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und
- 2.
- in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Frühere Fassungen von § 39 SUG
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Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Sicherung der Seefahrt
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1417; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
§ 10 SeeFSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367
Artikel 1 1. SeeFSichVÄndV ... folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes ... § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in Akten gespeichert. § 34 Vertraulichkeit (1) Die Bundesstelle darf vorbehaltlich des § 35 die ... Übermittlung an öffentliche Stellen (1) Eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, ... Zusammenhang mit dem Seeunfall erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizeibehörden zum ... mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 34 Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten sind, werden - ausgenommen im Falle ... 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des § 34 können Akten und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme öffentlichen ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
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