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Änderung § 25 SUG vom 01.12.2011

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§ 25 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 25 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 552 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
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§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25 Besorgnis der Befangenheit


vorherige Änderung

 


Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der Sicherheitsuntersuchung beteiligten Person zu rechtfertigen, oder wird von einem Betroffenen das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der Befangenheit), so hat die betreffende Person

1. den Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung seinen Vertreter davon in Kenntnis zu setzen,

2. sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zunächst zu enthalten und

3. die Anordnungen des Direktors der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung seines Vertreters zu befolgen.

Bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen bleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Direktor der Bundesstelle oder seinen Vertreter, so trifft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die erforderlichen Anordnungen.


 
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