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Änderung § 43 SUG vom 01.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 SUG, alle Änderungen durch Artikel 22 BEG IV am 1. Juni 2016 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 43 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 43 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 43 Zuständigkeit der Seeämter | (Text neue Fassung)§ 43 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. 2 Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und Emden. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen. (3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. 2 Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen. |
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