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Synopse aller Änderungen des SUG am 01.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2016 durch Artikel 22 des WSVZuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SUG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Verwaltungs- und Amtshilfe


(1) Die Bundesstelle arbeitet mit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zusammen, soweit dies - insbesondere aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen - zweckmäßig erscheint.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Bundesstelle kann insbesondere die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als Schiffssicherheitsbehörde, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zur Hilfe heranziehen, es sei denn, nach den konkreten Umständen ist nicht auszuschließen, dass der untersuchte Seeunfall durch deren Verhalten oder ein Verhalten von deren Bediensteten oder von Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks mitverursacht wurde.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesstelle kann insbesondere die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als Schiffssicherheitsbehörde, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Hilfe heranziehen, es sei denn, nach den konkreten Umständen ist nicht auszuschließen, dass der untersuchte Seeunfall durch deren Verhalten oder ein Verhalten von deren Bediensteten oder von Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter mitverursacht wurde.

(3) 1 Die Bundesstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Dienststellen der Bundesländer Vereinbarungen über Organleihe in bestimmten Einzelfällen abschließen, Absprachen über die Heranziehung von Nachweismitteln und Untersuchungsergebnissen treffen oder sonst in der ihr geeignet erscheinenden Weise zusammenarbeiten. 2 Die Vereinbarungen sind im Verkehrsblatt bekannt zu machen.

(4) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltungs- und Amtshilfe bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschränken ist, so führt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest unverzüglich eine Prüfung des Untersuchungsinteresses durch.



(1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschränken ist, so führt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unverzüglich eine Prüfung des Untersuchungsinteresses durch.

(2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buchstaben D oder E der Anlage enthaltenen internationalen Untersuchungsregelungen der Sachverhalt überprüft werden muss.

(3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden Anlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach Absatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so beantragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt, den Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von dem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu untersuchen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufsausübung für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt, so berichtet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest über alle ihr bekannten Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, von dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen.



(4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufsausübung für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt, so berichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über alle ihr bekannten Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, von dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen.

(5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung oder Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 42 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist durchzuführen, soweit die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest einen Antrag nach § 41 Absatz 3 gestellt hat.

(2) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist einzustellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach diesem Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich unwiderruflich erklärt hat, dass er während der nächsten 30 Monate - oder bei Verdacht der Behörde nach § 41 Absatz 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten subjektiven Merkmale auf Dauer - von seiner Berechtigung keinen Gebrauch machen wird, und wenn er dieser Behörde die entsprechenden Berechtigungsurkunden für die jeweilige Dauer unwiderruflich zur Verwahrung übergeben hat. Die zuständige Behörde kann Auflagen anordnen und die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen. § 50 Absatz 5 gilt entsprechend.



(1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist durchzuführen, soweit die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einen Antrag nach § 41 Absatz 3 gestellt hat.

(2) 1 Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist einzustellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach diesem Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich unwiderruflich erklärt hat, dass er während der nächsten 30 Monate - oder bei Verdacht der Behörde nach § 41 Absatz 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten subjektiven Merkmale auf Dauer - von seiner Berechtigung keinen Gebrauch machen wird, und wenn er dieser Behörde die entsprechenden Berechtigungsurkunden für die jeweilige Dauer unwiderruflich zur Verwahrung übergeben hat. 2 Die zuständige Behörde kann Auflagen anordnen und die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen. 3 § 50 Absatz 5 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 43 Zuständigkeit der Seeämter


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(1) 1 Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. 2 Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und Emden.



(1) 1 Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. 2 Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.



(heute geltende Fassung) 

§ 45 Ehrenamtliche Beisitzer


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(1) 1 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest stellen eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs auf. 2 In die Listen werden Personen aufgenommen, die von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs- und Interessenvertretungen benannt werden.

(2) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion wählt aus den Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit.

(3)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen



(1) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter auf, wählt hieraus die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit. 2 In die Vorschlagsliste werden Personen aufgenommen, die von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden sowie den Berufs- und Interessenvertretungen benannt werden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen

1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer auszuwählen sind,

2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und

3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss.

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(4) 1 Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen. 2 Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion des oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art des zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige und unabhängige Besetzung sicherzustellen. 3 Die ehrenamtlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.



(3) 1 Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen. 2 Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion des oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art des zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige und unabhängige Besetzung sicherzustellen. 3 Die ehrenamtlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.

(heute geltende Fassung) 

§ 49 Spruch des Seeamtes


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(1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) Der Spruch enthält



(1) 1 Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch abgeschlossen. 2 Das Seeamt entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) 1 Der Spruch enthält

1. Feststellungen über die zugrunde liegenden Tatsachen,

2. die Entscheidung, dass ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten vorliegt, sofern die Untersuchung dies ergeben hat,

3. unter den nach § 50 Absatz 1 bis 4 jeweils dafür maßgebenden Voraussetzungen

a) die befristete oder unbefristete Untersagung der Ausübung von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 50 Absatz 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen (§ 50 Absatz 2),

b) die Entziehung einer Berechtigung (§ 50 Absatz 2) oder

c) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis auszustellen (§ 50 Absatz 3),

4. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a eine Entscheidung, ob ein Vermerk über ein Fahrverbot von mehr als zwölf Monaten Dauer in eine Urkunde über die Berechtigung einzutragen ist, und

5. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a und b eine Entscheidung, ob eine vorläufige Sicherstellung und amtliche Verwahrung der über die Berechtigung ausgestellten Urkunde oder Urkunden oder eine Beschlagnahme zum Zwecke einer Eintragung nach Nummer 4 vorzunehmen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 39 bis 41 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kostenentscheidung.

(3) Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur enthalten, wenn er auf Grund dieser Entscheidung auch eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 enthält. Das Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten feststellen, wenn dieser nach der Überzeugung des Seeamtes Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, Richtlinien oder allgemeine für seinen Verantwortungsbereich geltende Grundsätze, insbesondere allgemeine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffsbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der Schifffahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat.



2 Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 39 bis 41 nicht vorliegen. 3 Der Spruch enthält eine Kostenentscheidung.

(3) 1 Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur enthalten, wenn er auf Grund dieser Entscheidung auch eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 enthält. 2 Das Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten feststellen, wenn dieser nach der Überzeugung des Seeamtes Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, Richtlinien oder allgemeine für seinen Verantwortungsbereich geltende Grundsätze, insbesondere allgemeine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffsbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der Schifffahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat.

(4) Der Spruch darf Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn

1. das Seeamt sie zur mündlichen oder schriftlichen Erörterung gestellt hat und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Seeamt hatte oder trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien. Ist der Beteiligte bei einer mündlichen Verhandlung abwesend, so darf der Spruch Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn der Beteiligte zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(5) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er soll binnen eines Monats vollständig vorliegen. In den Gründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen darzustellen. Die Beteiligten und ihre Berechtigungen oder Fahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu würdigen. Es sind die Umstände anzugeben, die für den Spruch maßgebend waren.

(6) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung.



2. 1 der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Seeamt hatte oder trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien. 2 Ist der Beteiligte bei einer mündlichen Verhandlung abwesend, so darf der Spruch Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn der Beteiligte zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(5) 1 Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. 2 Er soll binnen eines Monats vollständig vorliegen. 3 In den Gründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen darzustellen. 4 Die Beteiligten und ihre Berechtigungen oder Fahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. 5 Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu würdigen. 6 Es sind die Umstände anzugeben, die für den Spruch maßgebend waren.

(6) 1 Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. 2 Auf Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

(7) Das Seeamt teilt vollziehbare Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 auch den folgenden Stellen mit:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Stellen, die die betreffenden Berechtigungen erteilt oder Zeugnisse ausgestellt haben, bei Fahrerlaubnissen für in Deutschland registrierte Sportboote der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest;



1. Stellen, die die betreffenden Berechtigungen erteilt oder Zeugnisse ausgestellt haben, bei Fahrerlaubnissen für in Deutschland registrierte Sportboote der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

2. in den Fällen, in denen das Seeamt weder die Eintragung eines Vermerks noch die vorläufige Sicherstellung und amtliche Verwahrung einer Urkunde angeordnet hat, den im Rahmen des Seeaufgabengesetzes mit dem schifffahrtspolizeilichen Vollzug beauftragten Behörden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können vollständig - einschließlich der Schiffsnamen, soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem Abschnitt erforderlich ist - oder in gekürzter Fassung in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffentlicht werden, wenn die Namen der natürlichen Personen in der Veröffentlichung anonymisiert werden. Beruht der Spruch auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens beruht.



(8) 1 Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können vollständig - einschließlich der Schiffsnamen, soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem Abschnitt erforderlich ist - oder in gekürzter Fassung in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffentlicht werden, wenn die Namen der natürlichen Personen in der Veröffentlichung anonymisiert werden. 2 Beruht der Spruch auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens beruht.

(heute geltende Fassung) 

§ 52 Widerspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. 2 Widerspruchsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord. 3 Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.



1 Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. 2 Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3 Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.

(heute geltende Fassung) 

§ 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

1a. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung berührt oder verändert,

2. sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert,

3. entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt,

4. entgegen § 47 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt oder eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5. einem vollziehbaren Fahrverbot nach § 50 Absatz 4 zuwiderhandelt oder

6. entgegen § 50 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und

2. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße geahndet werden.

vorherige Änderung

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.



(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.