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Änderung § 45 SUG vom 01.06.2016

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§ 45 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 45 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Ehrenamtliche Beisitzer


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest stellen eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs auf. 2 In die Listen werden Personen aufgenommen, die von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs- und Interessenvertretungen benannt werden.

(2) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion wählt aus den Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen

1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer auszuwählen sind,

2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und

3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss.

(4) 1 Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen. 2 Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion des oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art des zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige und unabhängige Besetzung sicherzustellen. 3 Die ehrenamtlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.



 
(heute geltende Fassung)